Ausbildungsabschluß, Nachweise und Prüfungen
Ausbildungsabschluss
Staatliche Prüfung auf Grundlage des Altenpflegegesetzes und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Erforderliche Nachweise
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger/Altenpflegerin zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 des Altenpflegegesetzes (erfolgreicher Ausbildungsabschluss, körperliche, geistige und ethische Eignung) vorliegen.
Zur Prüfung zugelassen werden Schüler/innen der Altenpflegeschule, die regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teilgenommen und die praktische Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen erfolgreich durchlaufen haben.
Erforderliche Prüfungen
Am Ende der Ausbildung muss eine staatliche Abschlussprüfung mit folgenden Bestandteilen abgelegt werden:
Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern
- "Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren"
- "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie"
- "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen"
Die drei Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
In der mündlichen Prüfung werden folgende Lernfelder abgefragt:
- Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
- Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen der Altenpflege
- Berufliches Selbstverständnis, Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen
Die einzelnen Prüfungen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe aus den Lernbereichen "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung". Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung eines Pflegeplans und der praktischen Durchführung der Pflegeaufgabe, die auch die Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen einschließt. Abschließend wird in einer Reflexion das beschriebene Pflegekonzept auf seine Wirksamkeit hin überprüft.
Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von zwei Tagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der praktische Teil dauert abschließend maximal 90 Minuten.
Prüfungswiederholung
Jeder Prüfungsteil kann bei mangelhafter oder ungenügender Benotung einmal wiederholt werden.
Prüfende Stelle
Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt.
Abschlußbezeichnung
Die Abschlussbezeichnung lautet: Altenpfleger/Altenpflegerin.
Ausbildungsform
Der theoretische und fachpraktische Unterricht findet an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschulen und Fachseminaren statt.
Die Bezeichnungen dieser Schulen sind nicht einheitlich. Sie lauten - je nach Bundesland - Lehranstalt für Altenpflege, Berufsfachschule für Altenpflege oder auch für Sozialwesen.
Die praktische Ausbildung findet in Einrichtungen der Altenpflege und in ambulanten Diensten sowie bei anderen Stellen, z.B. in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe statt.
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt der Träger einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung - vorausgesetzt, er betreibt selbst eine Altenpflegeschule oder hat mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der Ausbildung geschlossen ("Träger der praktischen Ausbildung").
Die Ausbildung wird sowohl in Vollzeitform als auch in berufsbegleitender Teilzeitform angeboten.
Die Regelung der Ausbildung hat das Altenpflegegesetz sowie die die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur Grundlage.
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