Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung
Vorausgesetzt wird ein mittlerer Bildungsabschluss. Auch Schüler und Schülerinnen mit Hauptschulabschluss können aufgenommen werden, sofern sie zusätzlich eine mindestens 2-jährige Pflegevorschule oder eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Krankenpflegehelfer/in bzw. die Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufs nachweisen können.
Schulische Vorbildung - rechtlich
- Mittlerer Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
- Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung, sofern die Bewerber und Bewerberinnen eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht haben oder eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen haben oder
- die Erlaubnis der Berufsausübung als Krankenpflegehelfer/in vorweisen können
Rechtsgrundlage:
Krankenpflegegesetz - KrPflG (§ 6 )
Berufliche Vorbildung - rechtlich
Eine berufliche Vorbildung ist nicht vorgeschrieben.
Ausnahme: Personen mit Hauptschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss müssen zusätzlich zum Beispiel über eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügen oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Pflegevorschule erbringen.
Mindestalter
Rechtlich vorgeschrieben ist ein Mindestalter von 17 Jahren.
Höchstalter
Rechtlich ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Bei einigen Bildungseinrichtungen darf jedoch ein bestimmtes Höchstalter nicht überschritten werden.
Dieses kann zwischen 25 bis 35 Jahren liegen, aber auch bei 40 oder 50 Jahren - je nach Schule.
Geschlecht
Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen geeignet. Bisher wurden jedoch bei weitem mehr Frauen ausgebildet: Im Schuljahr 1998/1999 waren circa 95 Prozent aller Kinderkrankenpflege-Schüler/innen weiblich.
Auswahlverfahren
Zulassungsbeschränkungen in Form von Wartezeit- oder Losverfahren sind derzeit an Kinderkrankenpflegeschulen selten. Die fachliche und persönliche Eignung wird meist geprüft anhand
- der schriftlichen Bewerbungsunterlagen,
- des schulischen Leistungsstands,
- in einem persönlichen Gespräch.
Der von den Bewerbern und Bewerberinnen erwartete Zeugnisnotendurchschnitt darf an vielen Schulen nicht schlechter als "befriedigend" sein. Manche Schulen legen statt dessen Wert auf die Noten in bestimmten Fächer, zum Beispiel in naturwissenschaftlichen Fächern.
An konfessionell oder weltanschaulich gebundenen, privaten Bildungseinrichtungen wird manchmal die entsprechende Religionszugehörigkeit bzw. Weltanschauung vorausgesetzt.
Manche Schulen bevorzugen Bewerber und Bewerberinnen aus der entsprechenden Region.
Weitere Ausbildungsvoraussetzungen
Bereits vor Ausbildungsbeginn ist in einigen Bundesländern ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen (in der Regel nicht älter als 3 Monate), das die gesundheitliche Eignung für den Beruf bestätigt.
Für Körperbehinderte (insbesondere bei Geh- und Stehbehinderung) ist der Zugang zur Ausbildung erschwert bzw. nicht möglich.
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